Der Markt für Ehemalige
1997 prägte Steven Hankin bei McKinsey einen Begriff, der die Personalarbeit der folgenden zwei Jahrzehnte bestimmt hat. Der Befund hinter dem War for Talent war demografisch: Die Nachfrage nach fähigen Führungskräften stieg, das Angebot lief in die andere Richtung, erwartet wurde ein Rückgang der 35- bis 44-Jährigen um fünfzehn Prozent binnen fünfzehn Jahren. Hankin schrieb von einem Krieg um erfahrene Führungskräfte. Von Nachwuchs war keine Rede.
Zum Nachwuchsthema wurde die Sache erst in der deutschen Rezeption, mit Hochschulmessen, Trainee-Programmen und Employer Branding. Inzwischen hat sich der Bogen geschlossen: McKinsey definiert den eigenen Begriff heute als Wettbewerb um Beschäftigte in einer Zeit, in der zu wenige Arbeitskräfte verfügbar sind, um die ausscheidenden Babyboomer zu ersetzen. Er ist damit dort angekommen, wo er hergekommen ist, nur eine Kohorte weiter. Die Arithmetik macht es deutlich: Wer 1997 zwischen 35 und 44 Jahre alt war, ist heute zwischen 64 und 73. Es sind dieselben Menschen. Der Krieg, der um sie geführt wurde, als sie in die Führungsebenen aufstiegen, geht jetzt darum, sie am Ausgang festzuhalten.
Teil 1 endete mit einem Satz, der eine Frage offen ließ: Wer darauf baut, dass sich Austritte verschieben lassen, konkurriert am Ende mit jedem anderen Haus um dieselben Ehemaligen. Seit dem 1. Januar 2026 hat dieser Wettbewerb einen rechtlichen Rahmen. Er ist weniger neutral, als es auf den ersten Blick aussieht, und wer ihn nicht kennt, verliert einen Vorteil, den der Gesetzgeber ihm zugedacht hat.
Zwei Instrumente, ein Datum
Am 22. Dezember 2025 hat der Bundespräsident das Rentenpaket unterzeichnet. Zum 1. Januar 2026 sind daraus zwei Regelungen in Kraft getreten, die zusammen gelesen werden müssen, weil sie in unterschiedliche Rechtsgebiete fallen und in der Praxis regelmäßig verwechselt werden.
Das eine ist die Aktivrente, ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG. Wer die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn monatlich steuerfrei erhalten, also bis zu 24.000 Euro im Jahr. Der Betrag kommt zum Grundfreibetrag und zur Werbungskostenpauschale hinzu, und er unterliegt keinem Progressionsvorbehalt, erhöht also nicht den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Ob tatsächlich eine Rente bezogen wird, ist unerheblich; entscheidend ist allein das Überschreiten der Altersgrenze. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiter an. Auf der anderen Seite entfallen für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze die Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, was den Nettoeffekt weiter vergrößert. Dazu kommt, dass die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten bereits zum 1. Januar 2023 vollständig aufgehoben wurden.
Das andere ist arbeitsrechtlich und wird seltener zitiert, obwohl es die eigentliche Weichenstellung enthält. Der neue § 41 Abs. 2 SGB VI hebt für Personen jenseits der Regelaltersgrenze das sogenannte Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf. Bisher war eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen, sobald jemand schon einmal bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war. Nun ist sie zulässig: je Vertrag bis zu zwei Jahre bei höchstens dreimaliger Verlängerung, und in der Summe bis zu zwölf solcher Verträge mit demselben Arbeitgeber. Die Gesetzesbegründung nennt den Zweck ausdrücklich: die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber erleichtern.
Wer überhaupt gemeint ist
Der Kreis ist kleiner, als die Debatte suggeriert. Beide Instrumente greifen erst oberhalb der individuellen Regelaltersgrenze. Wer 1958 oder früher geboren ist, hat sie erreicht. Für den Jahrgang 1959 liegt sie bei 66 Jahren und zwei Monaten, für 1960 bei 66 Jahren und vier Monaten, was je nach Geburtsmonat bis in die zweite Jahreshälfte 2026 reicht. Frührentner sind ausgeschlossen. Wer mit 63 geht, kann unbegrenzt hinzuverdienen, bekommt aber keinen Freibetrag.
Ausgeschlossen sind außerdem Selbstständige, Gewerbetreibende, Beamte und, was in der Praxis am schwersten wiegt, Minijobs. Und hier wird die Konstruktion interessant. Von den etwa 1,1 Millionen Menschen, die in Deutschland jenseits der Regelaltersgrenze arbeiten, ist der überwiegende Teil geringfügig beschäftigt; Auswertungen nennen rund 888.000. Die Aktivrente erreicht diese Gruppe also gar nicht. Sie ist nicht für die vorhandene Population erwerbstätiger Rentner gemacht, sondern soll eine neue schaffen: qualifiziert, sozialversicherungspflichtig, in reduzierter Stundenzahl.
Das ist präzise das Profil, das ein ausscheidender Spezialist im Meldewesen, im Aktuariat oder in einer regulatorischen Fachfunktion hat. Der Gesetzgeber hat, ob beabsichtigt oder nicht, ein Instrument für genau die Personengruppe gebaut, um die es in Teil 1 ging.
Der Vorteil liegt beim amtierenden Arbeitgeber und verfällt
Die naheliegende Lesart wäre: Der Freibetrag hängt an der Person, also profitiert jeder Arbeitgeber gleichermaßen, und damit ist die Abwerbung erleichtert. Das ist für den steuerlichen Teil richtig und für den arbeitsrechtlichen falsch, und die Differenz entscheidet.
Es gibt nämlich zwei Wege, und sie stehen unterschiedlichen Häusern offen. Der erste ist die Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 Abs. 1 SGB VI: Endet ein Vertrag automatisch mit der Regelaltersgrenze, können beide Seiten den Beendigungszeitpunkt schriftlich nach hinten verlegen, auch mehrfach. Das Arbeitsverhältnis läuft unverändert weiter, die Konditionen bleiben, nur das Enddatum rückt. Dieser Weg setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht. Er steht ausschließlich dem amtierenden Arbeitgeber offen, und er schließt sich am letzten Arbeitstag.
Der zweite ist der Neuabschluss nach § 41 Abs. 2 SGB VI, nach dem Ende des alten Verhältnisses, mit frisch verhandelten Bedingungen. Dieser Weg steht jedem offen. Auch dem Wettbewerber, auch der Beratung, auch der Behörde.
Daraus folgt eine Asymmetrie, die nichts mit Recht und alles mit Organisation zu tun hat. Das amtierende Haus hat den billigeren, einfacheren und ungestörten Zugriff, aber nur bis zu einem Datum, das Monate vor dem Renteneintritt liegt, weil eine Hinausschiebensvereinbarung Vorlauf und eine Entscheidung braucht. Danach ist es einer von mehreren Bietern auf einem Markt, auf dem es selbst gerade das Angebot erhöht hat.
Ergänzend gilt, was in Teil 1 stand: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist möglich, kostet aber Karenzentschädigung und ist zeitlich begrenzt, weshalb es unterhalb der Führungsebene selten vereinbart wird. Wer glaubt, den Abfluss vertraglich verhindern zu können, sollte vorher prüfen, ob eine solche Klausel überhaupt existiert. Zu den neuen Vorschriften sind zudem Auslegungsfragen offen, etwa zum genauen Anwendungsbereich des § 41 Abs. 2 SGB VI; das ist bei Regelungen aus dem Dezember erwartbar und ein Grund, die eigene Vertragsgestaltung juristisch prüfen zu lassen statt sie aus Fachaufsätzen abzuleiten.
Was der Markt umverteilt und was er vernichtet
Hier schließt sich der Bogen zu Teil 1. Wer annimmt, ein funktionierender Markt für Ehemalige heile den Wissensverlust, verwechselt zwei Bestände.
Portabel ist das generische Fachwissen: Regelauslegung, Methodik, der Umgang mit Prüfern, Marktkenntnis. Das nimmt eine Person mit und kann es überall einsetzen. Nicht portabel ist genau das, was Teil 1 als eigentlichen Verlust beschrieben hat: das Fallgedächtnis über die Vorgänge eines bestimmten Hauses, die Systemarchäologie seiner Schnittstellen, das Aufsichtsgedächtnis über seine Prüfungen. Dieser Teil ist an eine Institution gebunden und geht mit dem Austritt unwiederbringlich verloren, unabhängig davon, wer die Person danach beschäftigt.
Der Markt verteilt also eine Hälfte um und vernichtet die andere. Für ein einzelnes Haus heißt das: Die Rückholung eigener Ehemaliger ist der Abwerbung fremder strikt überlegen, weil sie den institutionsgebundenen Teil mitbringt, den kein externer Kandidat liefern kann, so gut er sonst sein mag. Dass die meisten Häuser trotzdem keinen Alumni-Pool für ihre regulatorischen Schlüsselfunktionen führen, ist ein Governance-Versäumnis und keine Kostenfrage. Die Instrumente dafür liegen seit Januar bereit.
An dieser Stelle endet auch die Ähnlichkeit mit dem War for Talent der Neunziger, und zwar in zwei Punkten. Der damalige Wettbewerb hatte eine Angebotsseite: mehr Absolventen, mehr Ausbildung, mehr Zuwanderung, im Zweifel Rekrutierung aus einem anderen Land. Dieser hat keine. Ein Mensch mit zwanzig Jahren Hausgedächtnis lässt sich nicht herstellen, in keinem Zeitrahmen und zu keinem Preis, und deshalb steht die Angebotskurve hier senkrecht. Und die Anlageklasse ist eine andere: Nachwuchs ist eine Wette auf Potenzial, dessen Wert portabel ist und wächst. Institutionelles Erfahrungswissen ist realisierter Bestand, teilweise gebunden, und er fällt am Austrittstag auf Null. Das eine investiert man. Das andere kann man nur verlieren oder behalten.
Der lachende Dritte sitzt selten bei der Konkurrenz
Um erfahrene Compliance- und Meldewesen-Leute konkurrieren in erster Linie nicht andere Banken. Es sind Beratungen, Prüfungsgesellschaften, Anbieter regulatorischer Software und die Aufsicht selbst.
In Frankfurt hat das eine besondere Zuspitzung. Die europäische Geldwäschebehörde AMLA baut derzeit auf: Nach eigenen Angaben soll sie bis Ende 2027 über 400 Beschäftigte haben, und im Mai wurde von einer Einstellungsrunde über rund 130 Stellen berichtet, mit der sich der damalige Personalstand von 119 mehr als verdoppeln würde. Zwei Merkmale machen die Behörde für diese Zielgruppe passend. Sie beschäftigt überwiegend Zeit- und Vertragsbedienstete und keine Beamten auf Lebenszeit, was zu einem Berufsende hin eher Vorteil als Nachteil ist. Und die Gehälter sind von der nationalen Einkommensteuer befreit; stattdessen wird eine europäische Steuer erhoben.
Damit stehen im selben Stadtgebiet zwei steuerlich privilegierte Auswege aus demselben Gebäude offen. Der eine führt in eine Teilzeitbeschäftigung mit 2.000 Euro steuerfrei, der andere in eine Behörde, deren Vergütung national nicht besteuert wird. Der Behörde ist daraus kein Vorwurf zu machen, sie rekrutiert am Markt wie jeder andere. Der Punkt betrifft das Verhalten der Institute: Wer seine Erfahrenen ohne Vereinbarung verabschiedet, verliert sie mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht an den Wettbewerber um dieselben Kunden, sondern an eine Institution, die anschließend prüft.
Die Zahl, die niemand hat
Ein Nachtrag zur Messbarkeit, weil er das Muster zeigt. Die Modellrechnung des Bundesfinanzministeriums geht von rund 168.000 Inanspruchnahmen pro Jahr aus und bezifferte die Entlastung auf etwa 890 Millionen Euro jährlich. Diese Zahl steht in nahezu jeder offiziellen Verlautbarung zur Aktivrente.
Wie viele es tatsächlich sind, weiß derzeit niemand. Der Freibetrag wird im Lohnsteuerabzug berücksichtigt und wird erst auswertbar, wenn die Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2026 übermittelt haben, also im Laufe des Jahres 2027. Eine Quartalsbilanz existiert nicht und wird nicht entstehen. Die angekündigte Evaluation soll bis Ende 2029 vorliegen. Erste Hinweise stammen aus Abrechnungsdaten eines IT-Dienstleisters, die im Juni veröffentlicht wurden und auf eine Annahme des Instruments hindeuten; sie zeigen zugleich, dass die Zahl beschäftigter Rentner zwischen 2024 und Anfang 2026 zunächst deutlich zurückgegangen war.
Ein Instrument, das mit einer Zahl begründet wird, deren Eintreten vier Jahre lang nicht überprüfbar ist, folgt einem bekannten Muster. Man kann es steuerpolitisch für vertretbar halten und trotzdem festhalten: Erst lesbar machen, dann steuern, gilt für Gesetzesfolgen genauso wie für Fallakten.
Was daraus folgt
Die Liste aus Teil 1, also Altersstruktur je Fachbereich und Austrittsjahr je Schlüsselperson, braucht eine zweite Spalte. Nicht das Austrittsdatum ist der Termin, an dem gehandelt werden muss, sondern das deutlich frühere Datum, an dem eine Hinausschiebensvereinbarung noch möglich ist. Wer erst im Abschiedsmonat nachdenkt, hat den einfacheren der beiden Wege bereits verloren.
Und es braucht eine Entscheidung auf Hausebene statt im Einzelfall: Gibt es für regulatorische Schlüsselfunktionen eine Regel, oder entscheidet das, wer es zufällig rechtzeitig bemerkt? Die Antwort darauf kostet nichts und ist in einer Sitzung zu klären. Sie ist trotzdem in den meisten Häusern nicht dokumentiert.
Der Gesetzgeber hat den Instituten seit Januar einen Vorteil gegenüber allen anderen Bewerbern um dieselben Personen gegeben. Er ist befristet, und die Frist läuft nicht am Renteneintritt ab, sondern deutlich vorher. Wer sie verstreichen lässt, verschenkt ihn an den Nächstbietenden.
Quellen
Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362), in Kraft 01.01.2026. § 41 Abs. 2 SGB VI & Aktivrentengesetz (§ 3 Nr. 21 EStG).
Karriereseite: Aufwuchs auf über 400 Stellen bis 2027 in Frankfurt am Main.
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