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4o Institute für AMLA – Die möglichen Kandidaten

Titelbild zur beitrag: 4o Institute für AMLA - Die möglichen Kandidaten
Das Twin-Pillar-Paradox

Wenn die SSM-Logik nicht die AMLA-Logik ist

Die AMLA wird ab 2028 die direkte Aufsicht über bis zu vierzig Institute oder Gruppen im EU-Finanzsektor übernehmen. Die endgültige Auswahl wird 2027 auf Basis eines vorbereiteten Daten- und Selektionsverfahrens festgelegt. Doch die Selektionsmechanik sagt schon jetzt mehr über die Architektur der Aufsicht aus als über die Banken selbst. Eine analytische Annäherung.

Am 1. Januar 2028 soll die Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism — kurz AMLA — nach derzeitigem Planstand die direkte Aufsicht über eine Gruppe ausgewählter Verpflichteter aufnehmen.1 Für die erste Selektionsrunde ist eine Größenordnung von bis zu vierzig Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Gruppen vorgesehen, ausgewählt nicht primär nach Größe, sondern nach geographischer Reichweite und residualem Risikoprofil.2 Wer auf der finalen Liste landet, hängt von einer harmonisierten Risikoassessment-Methodologie ab, deren regulatorisch-technische Standards bis April 2026 noch nicht endgültig von der Kommission gebilligt waren.3 Der formale Selektionsprozess beginnt nach Art. 13 Abs. 4 AMLAR am 1. Juli 2027 und soll innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden. Trotzdem lohnt eine Annäherung schon jetzt — denn die Logik der Selektion offenbart strukturelle Eigenheiten, die für die europäische Bankenaufsicht insgesamt aufschlussreich sind.
Methodische Vorbemerkung

Was dieser Text leisten kann — und was nicht

Die Liste der direkt von der AMLA beaufsichtigten Institute (Selected Obliged Entities, im Folgenden „SOE“) wird erst im Verlauf des Jahres 2027 finalisiert.4 Eine namentliche Vorhersage einzelner Institute wäre verfrüht und ist auch nicht das Ziel dieses Beitrags.

Was dieser Beitrag leistet, ist eine strukturelle Analyse der Selektionsmechanik nach den derzeit bekannten Vorgaben aus AMLAR, dem EBA-Bericht zur Call for Advice der Kommission vom Oktober 2025 sowie der AMLA-Veröffentlichung vom Dezember 2025. Daraus lassen sich plausible Kandidatenprofile, strukturelle Lücken und konzeptionelle Fragen ableiten — keine Listenpositionen.

Wo dieser Text einzelne Institute nennt, geschieht das ausschließlich zu Illustrationszwecken im Sinne typischer Geschäftsmodellprofile. Eine Aussage über die tatsächliche Selektionswahrscheinlichkeit ist damit nicht verbunden.

In deutschen Aufsichtskreisen hört man derzeit häufig die Formulierung, die kommende AMLA-Direktaufsicht sei „im Prinzip wie SSM, nur für Geldwäsche“. Diese Verkürzung ist verständlich, aber sie greift in einem entscheidenden Punkt zu kurz. Der Single Supervisory Mechanism der EZB und die kommende AMLA-Direktaufsicht stellen zwei strukturell unterschiedliche Fragen an dieselbe Bankenlandschaft.

Der SSM beantwortet die Frage „Welche Banken sind groß und vernetzt genug, dass ihr Ausfall systemische Folgen hätte?“ über quantitative Schwellenwerte — insbesondere Bilanzsumme über 30 Mrd. €, signifikanter Anteil am BIP des Sitzlandes oder grenzüberschreitende Verflechtung.5 Die AMLA-Direktaufsicht beantwortet die Frage „Welche Banken weisen das höchste residuale ML/TF-Risikoprofil bei gleichzeitig substanziellem grenzüberschreitendem Footprint auf?“ — ein qualitativ anders gelagertes Risikomodell, das nicht primär auf Größe, sondern auf Geschäftsmodell, Kundenstruktur und Geographie abstellt.6

Wer beide Logiken nebeneinanderlegt, stößt auf strukturelle Konstellationen, die mehr über die europäische Aufsichtsarchitektur verraten als über einzelne Häuser. Drei Konstellationen sind dabei besonders erhellend: das Profil deutscher Landesbanken, das Profil von EU-Töchtern aus Drittstaaten, und die Sonderstellung von Förderbanken. Die folgende Analyse arbeitet diese drei Konstellationen entlang der bekannten Selektionsmechanik durch.

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Die drei Filter des Art. 12 AMLAR

Die rechtliche Grundlage für die SOE-Selektion ergibt sich aus Artikel 12 AMLAR7 und wird durch die regulatorisch-technischen Standards (RTS) nach Artikel 12 Absatz 7 AMLAR konkretisiert. Der RTS-Entwurf wurde von der EBA am 30. Oktober 2025 als Antwort auf die Call for Advice der Kommission vorgelegt; die AMLA hat den Entwurf am 16. Dezember 2025 in einem Final Report übernommen und an die Kommission weitergeleitet. Die formale Billigung durch die Kommission und die Veröffentlichung im Amtsblatt standen zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch aus.8 Im Kern beruht die Mechanik nach derzeitigem Entwurfsstand auf drei zusammenwirkenden Filtern.

Selektionsmechanik nach Art. 12 AMLAR (Stand RTS-Entwurf Okt. 2025)
Filter 1 · Geographischer Footprint

Tätigkeit in mindestens sechs Mitgliedstaaten

Das Institut oder die Gruppe muss in mindestens sechs Mitgliedstaaten — den Heimatstaat eingerechnet — tätig sein, sei es über Niederlassungen oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs.

Filter 2 · Materialitätsschwelle

Substanzielle Aktivität pro Mitgliedstaat

Reine Notifikationen der Dienstleistungsfreiheit ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit zählen nicht. Der RTS-Entwurf sieht Materialitätsschwellen pro Mitgliedstaat vor, etwa eine Mindestzahl ansässiger Kunden oder ein Mindesttransaktionsvolumen.9

Filter 3 · Residuales Risikoprofil „hoch“

Klassifizierung nach harmonisierter Methodologie

Aus dem nach den ersten zwei Filtern qualifizierten Pool werden jene Institute ausgewählt, deren residuales ML/TF-Risikoprofil als „hoch“ eingestuft wird. Die Risikoassessment-Methodologie kombiniert inhärentes Risiko (Kunden, Produkte, Vertriebskanäle, Geographie) mit der Qualität der Kontrollen.10

Aus dem so qualifizierten Pool wählt die AMLA in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden eine Liste aus, die nach AMLA-eigenen Verlautbarungen für die erste Runde die Größenordnung von bis zu vierzig Instituten haben soll.11 Die genaue Zahl wird durch das formale Selektionsverfahren bestimmt; AMLAR Art. 13 Abs. 2 gibt einen Rahmen vor, ohne diese Zahl als feste Quote zu zementieren. Die Liste soll alle drei Jahre überprüft werden, sodass auch die Größenordnung in späteren Runden anders ausfallen kann.

Wichtig für das Verständnis der folgenden Abschnitte ist das Zusammenwirken der Filter. Eine Bank kann sehr groß sein und trotzdem nicht qualifizieren, wenn der Footprint fehlt. Sie kann ein hohes Risikoprofil aufweisen und trotzdem nicht qualifizieren, wenn die Materialitätsschwellen pro Mitgliedstaat nicht erreicht werden. Erst das Zusammenspiel aller drei Bedingungen führt nach derzeitigem Entwurfsstand in den Selektionspool.

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Wenn Größe kein Footprint ist

Strukturanalyse · keine Selektionsprognose

Die deutschen Landesbanken gehören zu den größten Kreditinstituten der EU. Helaba, BayernLB und LBBW sind sämtlich seit Inkrafttreten der europäischen Bankenaufsicht 2014 als signifikante Institute eingestuft und stehen unter direkter Aufsicht der EZB.12 Bilanzsummen im Bereich von etwa 200 bis 300 Milliarden Euro pro Haus, Systemrelevanz für die deutsche Sparkassenorganisation, ausgeprägte Pfandbriefemissionstätigkeit. Aus prudenzieller Perspektive sind das gewichtige Häuser.

Aus der Perspektive der AMLAR-Selektionsmechanik stellt sich das Bild anders dar. Der Geschäftsmodellfokus der Landesbanken liegt auf Sparkassen-Verbundbankgeschäft, Mittelstandsfinanzierung, kommunalem Sektor, Immobilien und Förder-/Infrastrukturgeschäft. Der internationale Footprint ist überwiegend auf wenige Niederlassungen in EU-Mitgliedstaaten beschränkt, hinzu kommen Repräsentanzen in Drittstaaten, die für die AMLAR-Eligibility nicht zählen.

Ob die Sechs-MS-Materialitätsschwelle in Verbindung mit grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr (Konsortialkredite, Schuldscheindarlehen, MTN-Programme) tatsächlich rechnerisch erreicht wird, lässt sich ohne Zugriff auf institutsspezifische Cross-Border-Materialitätsdaten nicht verlässlich beurteilen. Auf Basis der öffentlich bekannten Niederlassungsstrukturen tendiert das Profil von Häusern wie Helaba, BayernLB und LBBW eher in Richtung der inlandsfokussierten Geschäftsmodelle, die nach den derzeit bekannten RTS-Kriterien weniger wahrscheinlich in den engeren Selektionspool gelangen — eine belastbare Aussage zur Selektionswahrscheinlichkeit ist auf dieser Datenbasis aber nicht möglich.

Ergänzend zum Footprint-Filter spielt das Risikoprofil eine Rolle. Die typischen Risikomultiplikatoren der RTS-Methodologie — Korrespondenzbanken-Volumina mit Hochrisikojurisdiktionen, PEP-belasteter Wealth-Anteil, hohes Cash-Ratio im Retailgeschäft, Krypto-Geschäftsmodelle — sind im Kerngeschäft der Landesbanken nicht prägend. Das spricht aufsichtssystematisch dafür, dass die Hauptaufsicht für AML/CFT-Compliance der Landesbanken auch nach 2028 bei der nationalen Aufsicht (BaFin) verbleibt — mit indirekter Wirkung der AMLA über harmonisierte Standards, gemeinsame Datenpunkte und Konvergenzreviews.

Eine Bank kann SSM-relevant sein und gleichzeitig in der AMLAR-Selektionsmechanik nicht qualifizieren. Genau in dieser Diskrepanz zeigt sich, dass die beiden Aufsichtsregime unterschiedliche Risikofragen beantworten.
— Strukturelle Beobachtung Nr. 1

Diese Beobachtung ist nicht als Defizit der AMLAR zu lesen, sondern als Beleg für die konzeptionelle Eigenständigkeit des AML-Aufsichtsmandats. Hätte man AML-Aufsicht über die SSM-Logik organisiert — Größe als primäres Selektionskriterium —, wären andere Risikoprofile systematisch unterproportional erfasst. Die kumulative Filterlogik der AMLAR ist genau so kalibriert, dass sie Risiko entlang anderer Dimensionen findet als Systemrelevanz.

→ Praktische Konsequenz
Für Landesbanken dürfte der materiell relevantere Aspekt der EU-AML-Reform nicht die Direktaufsichtsfrage sein, sondern der einheitliche Single Rulebook der AMLR ab Geltung am 10. Juli 2027 sowie die harmonisierten Risk-Assessment-Datenpunkte, die nationale Aufseher künftig gleichermaßen anwenden werden. Hier liegt der eigentliche Compliance-Aufwand.
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Brexit und das Profil der EU-Töchter

Strukturanalyse · keine Selektionsprognose

Die zweite strukturell aufschlussreiche Konstellation betrifft EU-Tochtergesellschaften von Banken mit Sitz in Drittstaaten. Die AMLAR knüpft die Selektionseligibilität an den EU-Rechtsträger; eine Drittstaaten-Mutter ist als solche kein direktes Aufsichtsobjekt der AMLA. Reine Niederlassungen von Drittstaatenbanken (Branches nach Art. 48a–48k CRD VI) fallen nach derzeitigem Verständnis ebenfalls nicht unter Art. 12 AMLAR; sie unterliegen weiter nationaler Aufsicht.13 Anders verhält es sich bei eigenständigen EU-Töchtern mit eigener CRR-Banklizenz.

Eine illustrative Konstellation bietet HSBC Continental Europe (HBCE) mit Sitz in Paris. Die Brexit-bedingte Konsolidierung des EU-Geschäfts in einer einzigen Pariser Rechtspersönlichkeit hat einen Footprint geschaffen, der zehn EU-Niederlassungen sowie zwei Tochterbanken in Luxemburg und Malta umfasst — insgesamt eine Aktivität in zwölf Mitgliedstaaten innerhalb einer Legal Entity.14 Strukturell vergleichbare Konsolidierungsschritte haben mehrere Drittstaaten-Konzerne im Zuge des Brexit vollzogen: JPMorgan SE in Frankfurt aus drei vormaligen EU-Vehikeln,15 Goldman Sachs Bank Europe SE und Morgan Stanley Europe SE ebenfalls in Frankfurt, Citibank Europe und Bank of America Europe DAC in Dublin, NatWest Markets N.V. in Amsterdam.

Aus Filter-1-Perspektive sind solche post-Brexit-Konsolidierungsvehikel typischerweise stark eligibel: ein einziger Rechtsträger, der Aktivitäten in zahlreichen Mitgliedstaaten bündelt, erfüllt die Sechs-MS-Schwelle in der Regel deutlich. Ob im Einzelfall auch die Materialitätsschwellen und das Hochrisikoprofil erfüllt sind, hängt vom konkreten Geschäftsmodellmix ab — Korrespondenzbankgeschäft, Custody, Private Banking, Investment Banking sind in der RTS-Logik typischerweise als risikoerhöhend einzustufen.

Diese Konstellation wirft eine konzeptionelle Frage auf, die im AMLAR-Text nicht im Detail ausgeführt ist: Wie führt man Group-Aufsicht, wenn die oberste Konzernmutter außerhalb der EU sitzt? Die AMLR enthält in Art. 16 und 49 gruppenweite Anforderungen an AML/CFT-Policies und Informationsaustausch. Wo die Mutter unter Drittstaatsrecht steht — etwa UK-FCA bei HSBC, US-OCC/FRB bei US-Banken oder Schweizer FINMA bei UBS —, agiert die AMLA über die EU-Tochter; direkte Befugnisse gegenüber der Group-CCO-Funktion außerhalb der EU enthält die AMLAR nicht.

Die Group-Aufsicht über Drittstaaten-Mutterkonzerne wird die AMLA in den ersten Jahren ihrer Direktaufsicht in eine eigene Praxis-Spurrille zwingen, die in der AMLAR nicht im Detail vorgezeichnet ist.
— Strukturelle Beobachtung Nr. 2

Diese Frage ist nicht hypothetisch. Wenn ein nennenswerter Anteil der für die erste Runde anvisierten Slots auf EU-Töchter mit Drittstaaten-Mutter entfällt — eine Annahme, die durch die Brexit-Konsolidierungslogik plausibel erscheint —, wird die AMLA notwendigerweise eigene Standards für die Behandlung gruppenweiter Themen entwickeln müssen. Wer hierfür in den ersten Jahren Praxis-Standards setzt, hat Aufsichtsmacht über das nächste Jahrzehnt hinaus.

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Die aufsichtsrechtliche Sonderstellung der Förderbanken

Strukturanalyse · keine Selektionsprognose

Die dritte strukturell aufschlussreiche Konstellation betrifft öffentliche Förderbanken. Mit der CRD V wurde der Anwendungsbereich der Capital Requirements Directive um eine Liste namentlich genannter Institute reduziert — insbesondere die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Landwirtschaftliche Rentenbank, die NRW.BANK, die Landeskreditbank Baden-Württemberg, die LfA Förderbank Bayern sowie alle weiteren Landesförderbanken.16 Diese Institute gelten nach Art. 2 Abs. 5 CRD nicht als Kreditinstitute im Sinne des prudenziellen EU-Aufsichtsrechts und sind über den Verweis in Art. 1 SSM-Verordnung von der direkten EZB-Aufsicht ausgenommen.17

Diese Sonderstellung wirft Fragen für die AMLAR-Eligibilität auf. Art. 12 AMLAR knüpft an den Begriff „credit institution“ im Sinne des Art. 4(1)(1) CRR an. Ob KfW und vergleichbare Förderbanken nach diesem Begriff für eine SOE-Selektion grundsätzlich in Betracht kommen, ist eine Auslegungsfrage, die in der bisherigen Literatur und Aufsichtspraxis nicht abschließend geklärt ist. Nach derzeit naheliegender, aber nicht amtlich bestätigter Lesart dürfte eine Institutsausnahme nach Art. 2 Abs. 5 CRD eine Eligibilität nach AMLAR ausschließen; eine ausdrückliche Klarstellung im AMLAR-Text findet sich nicht.18 Eine verbindliche Position der Kommission, der AMLA oder der nationalen Aufseher zu dieser Frage liegt zum Stand dieses Beitrags nicht öffentlich vor.

Wichtig zur Vermeidung von Missverständnissen: Förderbanken sind nicht aus dem AML-Aufsichtssystem insgesamt ausgenommen. Die Aufsichtslage ist allerdings verschachtelter als bei normalen Geschäftsbanken und unterscheidet sich von Institut zu Institut. Im Fall der KfW besteht eine spezifische Konstellation, die stellvertretend illustriert werden kann: Die KfW gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KWG ausdrücklich nicht als Kreditinstitut im Sinne des KWG. Die Rechtsaufsicht liegt nach § 12 KfW-Gesetz beim Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.19 Über die KfW-Verordnung von 2013 werden zentrale bankaufsichtsrechtliche Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, und in diesem Umfang führt die BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank eine Bankaufsicht über die KfW.20

Eine wichtige Differenzierung: Konzerngesellschaften wie die KfW IPEX-Bank GmbH und die DEG sind dagegen vollwertige Kreditinstitute im Sinne des KWG und unterliegen den Vorschriften vollständig (KfW IPEX-Bank) bzw. mit bestimmten Einschränkungen (DEG).20 Die KfW IPEX-Bank ist damit aufsichtsrechtlich anders zu behandeln als die KfW selbst. Welche Konsequenzen sich daraus für eine etwaige AMLAR-Eligibilität ergeben — insbesondere für die KfW IPEX-Bank mit ihrem internationalen Geschäft —, ist eine eigenständige Analyse, die hier nicht vertieft werden kann.

Das Risikoprofil der KfW selbst unterscheidet sich vom typischen Geschäftsbankenprofil. Das Hausbankenprinzip bei Inlandsförderkrediten verlagert die KYC-Sorgfaltspflichten primär auf die durchleitende Geschäftsbank; die KfW selbst identifiziert in solchen Konstellationen den Konsortialführer, nicht den Endkunden, und kann unter Umständen vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG anwenden.21 Differenzierter zu betrachten sind die Geschäftsbereiche KfW IPEX-Bank (Exportfinanzierung) und KfW Entwicklungsbank (Entwicklungszusammenarbeit), die strukturell mit Hochrisikojurisdiktionen interagieren — wenn auch nicht in den klassischen Risikokategorien des Korrespondenzbankgeschäfts oder PEP-belasteten Wealth-Management.

Die Förderbanken sitzen aufsichtsrechtlich in einem Zwischenraum: aus der prudenziellen EU-Aufsicht herausdefiniert, mutmaßlich auch nicht zentraler Adressat der AMLA-Direktaufsicht, aber innerhalb nationaler Aufsichtsmechanismen, die je nach Institut unterschiedlich strukturiert sind.
— Strukturelle Beobachtung Nr. 3

Konzeptionell ist die Sonderstellung verteidigbar — wettbewerbsneutrales Förderprinzip, kein klassisches Einlagengeschäft, gesetzlicher Förderauftrag. Aufsichtsökonomisch lässt sich aber argumentieren, dass die Bilanzsummen einiger Förderbanken (KfW liegt in der Größenordnung von etwa 600 Mrd. €22) jenseits der Schwellen vieler regulär beaufsichtigter Banken liegen. Eine breitere aufsichtspolitische Diskussion über die Reichweite des Förderbank-Privilegs erscheint daher gerechtfertigt.

Für die AMLA-Architektur bedeutet das: Eine Klasse großer öffentlicher Bankvehikel — KfW, Bpifrance, Cassa Depositi e Prestiti, Instituto de Crédito Oficial, FMO Niederlande, KredEx und weitere — steht in einem aufsichtsrechtlichen Sonderverhältnis, dessen Verhältnis zur kommenden AMLA-Direktaufsicht derzeit nicht abschließend geklärt ist. Hinzu kommt: Die nationalen Aufsichtsstrukturen für diese Institutsklasse sind selbst innerhalb der EU heterogen, was eine vergleichende Analyse erschwert. Ob daraus eine bewusste politische Differenzierung oder ein analytischer blinder Fleck folgt, ist Diskussionsgegenstand.

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Vier Quadranten aufsichtsrechtlicher Lage

Aus den drei strukturellen Beobachtungen ergibt sich eine analytische Vier-Felder-Matrix, die das Verhältnis von prudenzieller und AML-Aufsicht systematisiert. Die Matrix ist nicht eine Vorhersage, welche konkreten Institute in welchen Quadranten fallen werden — die finale Selektion steht noch aus. Sie ist eine Typologie, die das Spektrum aufsichtsrechtlicher Konstellationen sichtbar macht.

Aufsichtsmatrix · analytische Typologie SSM × AMLA-Selektion
Quadrant ① · SSM ✓ / AMLA-Selektion eher unwahrscheinlich
Größe ohne grenzüberschreitenden Risiko-Footprint
Typusvertreter: einige deutsche Landesbanken, vergleichbare inlandsfokussierte SI
Prudenziell signifikant, aber AML-Risikoprofil und Cross-Border-Materialität sprechen nach RTS-Logik gegen Selektion. AML-Aufsicht verbleibt national.
Quadrant ② · SSM ✓ / AMLA-Selektion plausibel
Größe und grenzüberschreitendes Risikoprofil
Typusvertreter: G-SIBs mit Pan-EU-Footprint, post-Brexit-konsolidierte EU-Töchter
Hier ist plausibel mit dem Schwerpunkt der finalen SOE-Liste zu rechnen. Doppelt aufsichtsrechtlich erfasst, mit Joint Supervisory Teams.
Quadrant ③ · SSM ✗ / AMLA-Selektion plausibel
Geschäftsmodell-Risiko ohne prudenzielle Größe
Typusvertreter: aggressiv passportende Neobanken, spezialisierte CASPs nach MiCA
SSM-irrelevant, aber genau das Profil, das die AMLAR-Logik adressieren soll: hohes inhärentes Risiko, breites Cross-Border-Geschäft. Die eigentliche Existenzberechtigung der AMLA.
Quadrant ④ · SSM ✗ / AMLA-Direktaufsicht offen
Aufsichtsrechtliche Sonderstellung
Typusvertreter: KfW und weitere Förderbanken nach CRD-V-Ausnahme
Aus prudenzieller EU-Aufsicht herausdefiniert; Verhältnis zur AMLA-Direktaufsicht rechtlich nicht abschließend geklärt. Heterogene nationale Aufsichtsstrukturen je nach Institut (KfW: BMF-Rechtsaufsicht, BaFin-Bankaufsicht über KfW-Verordnung).
← niedriges grenzüberschreitendes ML-Risiko hohes grenzüberschreitendes ML-Risiko →

Die Matrix macht zwei Dinge sichtbar. Erstens: die prudenzielle und die AML-Aufsicht decken überlappende, aber nicht deckungsgleiche Mengen ab. Zweitens: in beiden Diagonalen — Quadrant 1 und Quadrant 4 — liegen Institute, deren Aufsicht nicht durch europäische Direktaufsicht koordiniert wird, sondern bei den nationalen Aufsichten bleibt. Das ist im Sinne des Subsidiaritätsprinzips konsistent, sollte aber als bewusste aufsichtspolitische Entscheidung sichtbar gemacht werden — und nicht als zufällige Lücke.

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Wer fällt nach strukturellen Kriterien in den Selektionspool?

Strukturanalyse · keine Selektionsprognose einzelner Institute

Auf Basis der bisher bekannten Selektionsmechanik und ohne Kenntnis institutsspezifischer Materialitätsdaten lassen sich plausible Kandidatenprofile beschreiben. Die folgende Auflistung ist kein Tipp auf die finale Liste, sondern eine Strukturierung der Bankenlandschaft entlang der RTS-Filterkriterien. Welche Institute tatsächlich selektiert werden, entscheidet sich erst nach der Datenerhebung 2026 und dem formalen Selektionsprozess ab Juli 2027.23

EU-Mütter mit Pan-EU-Footprint und typischerweise erhöhtem Risikoprofil

  • DEDeutsche Bank · CommerzbankG-SIB · CEE-Bezug via mBank
  • FRBNP Paribas · Crédit Agricole · Société Générale · BPCE/NatixisVier G-SIBs · ACPR-Cluster
  • ESSantander · BBVAG-SIBs · LatAm-Korridor
  • ITUniCredit · Intesa SanpaoloG-SIBs · CEE-Footprint
  • NLING Groep · ABN AMROG-SIB · historische AML-Enforcement-Fälle
  • BEKBC GroupCEE-Footprint
  • ATErste Group · RBICEE-/Russland-Bezug
  • DK/SEDanske · Nordea · SEB · Swedbankhistorische Estland-/Baltikum-Fälle
  • HUOTP BankCEE-Akquisitionsstrategie

EU-Töchter mit Drittstaaten-Mutter (typischerweise post-Brexit-konsolidiert)

  • UK→FRHSBC Continental Europe12 EU-MS in einer Legal Entity
  • UK→IEBarclays Bank Ireland · NatWest Markets N.V.Brexit-Hubs Wholesale
  • US→DEJPMorgan SE · Goldman Sachs Bank Europe · Morgan Stanley EuropeFrankfurt-Cluster
  • US→IECitibank Europe · Bank of America Europe DACDublin-Cluster
  • CH→DEUBS Europe SEIntegration Credit Suisse seit 2023
  • JP→NLMizuho Europe · MUFG EuropeWholesale · Trade Finance
  • CN→LUICBC Europe · Bank of China LUChina-/Luxemburg-Footprint

Spezialakteure und Fintechs

  • DEN26 BankEU-Passporting · BaFin-Aufsichtshistorie
  • LTRevolut Bank UABMulti-Jurisdiktions-Compliance
  • US→BE/DEBNY Mellon SA/NV · State Street InternationalCustody / Asset Servicing pan-EU

In der Summe ergibt sich ein Pool, der die für die erste Runde anvisierte Größenordnung von bis zu vierzig Instituten in seiner Quantität klar übersteigt. Die finale Auswahl wird daher nicht primär eine Frage der Eligibilität sein, sondern eine Frage der Risikorangordnung — und genau hier liegt der entscheidende Beitrag der harmonisierten RTS-Methodologie.

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Was die Selektionsmechanik über sich selbst aussagt

Erstens. Die SSM-Logik und die AMLA-Logik beantworten unterschiedliche Risikofragen. Wer die kommende Direktaufsicht durch die Brille des SSM denkt, missversteht ihre Architektur. Größe und ML-Risiko korrelieren empirisch nicht in dem Maße, das eine deckungsgleiche Aufsicht rechtfertigen würde. Die EU hat sich aus guten Gründen für ein eigenständiges AML-Aufsichtsregime entschieden.

Zweitens. Die Brexit-induzierte Konsolidierung von Drittstaaten-EU-Geschäft in einzelnen Mitgliedstaaten erzeugt eine eigene Aufsichtskategorie, deren detaillierte rechtliche Behandlung im AMLAR-Text nicht ausgeführt ist. Wie die AMLA Group-Aufsicht über Strukturen mit Drittstaatenmutter praktisch führt, wird sie in den ersten Aufsichtszyklen entwickeln müssen. Die diskursive Aufmerksamkeit dafür ist bislang gering.

Drittens. Die aufsichtsrechtliche Sonderstellung der Förderbanken nach der CRD-V-Ausnahme verdient eine eigenständige aufsichtspolitische Diskussion. Wie sich diese Sonderstellung zur AMLAR-Selektionsmechanik verhält, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht abschließend geklärt; eine amtliche Klarstellung durch Kommission, AMLA oder die nationalen Aufseher liegt nicht öffentlich vor. Die nationalen Aufsichtsmechanismen für Förderbanken sind je nach Institut unterschiedlich strukturiert — bei der KfW mit Rechtsaufsicht durch das BMF und einer über die KfW-Verordnung vermittelten Bankaufsicht durch BaFin und Bundesbank, bei den Konzerngesellschaften KfW IPEX-Bank und DEG mit voller bzw. eingeschränkter KWG-Aufsicht. Diese vielschichtige nationale Struktur wirft die Frage auf, wie ein europäischer Aufsichtsrahmen in diese Konstellation eingreifen würde — eine Frage, die in der öffentlichen Aufsichtsdebatte bisher kaum behandelt wird.

Die finale Liste der Selected Obliged Entities wird im Verlauf des Jahres 2027 entstehen. Sie wird bestimmte Erwartungen bestätigen und andere überraschen. Wichtiger als die einzelnen Namen auf dieser Liste ist aber die Frage, welche strukturellen Lücken sie sichtbar macht. Drei davon sind bereits jetzt erkennbar.

Die wahre Geschichte der AMLA-Direktaufsicht wird nicht nur die Geschichte der direkt beaufsichtigten Banken sein, sondern auch die Geschichte der Bankvehikel, die strukturell außerhalb ihrer Reichweite operieren.

Quellen und Anmerkungen
  1. Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLAR), Art. 13 Abs. 4 (Beginn des ersten Selektionsprozesses zum 1. Juli 2027). EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj.
  2. AMLAR Art. 13 Abs. 2. AMLA-Pressemitteilung vom 18. Dezember 2025, „AMLA Takes Major Step in Preparing for Direct Supervision“, spricht im Kontext der ersten Selektionsrunde von der Größenordnung „up to 40 of the most complex high-risk financial institutions or groups“: amla.europa.eu/amla-takes-major-step-toward-harmonised-eu-supervision_en. Die exakte Zahl wird durch den Selektionsprozess bestimmt; spätere Runden können nach AMLAR-Logik anders ausfallen.
  3. EBA, Final Report — Response to the European Commission’s Call for Advice on new AMLA mandates, 30. Oktober 2025. AMLA, Final Report on the draft RTS under Art. 12(7) AMLAR vom 16. Dezember 2025: amla.europa.eu — Final Report RTS Art. 12(7) AMLAR. Der finale Kommissionsbeschluss zur Annahme der RTS lag zum Stand dieses Beitrags noch nicht vor.
  4. AMLA, Documents Hub mit Übersicht der publizierten RTS- und ITS-Entwürfe sowie Konsultationsdokumente: amla.europa.eu/documents_en. Public Consultation zur ITS unter Art. 15(3) AMLAR (Cooperation within the AML/CFT Supervisory System) lief bis 27. Januar 2026.
  5. SSM-Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Art. 6 Abs. 4 i.V.m. SSM-Rahmenverordnung (EU) Nr. 468/2014. EUR-Lex SSM-Verordnung: eur-lex.europa.eu — SSM-VO 1024/2013. Die Significance-Kriterien umfassen: Bilanzsumme > 30 Mrd. €; Bilanzsumme/BIP-Quote > 20% des Sitzlandes (mindestens 5 Mrd. €); eines der drei größten Institute des Sitzlandes; Inanspruchnahme oder Beantragung direkter öffentlicher Finanzhilfe durch ESM oder EFSF; bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeit. Liste der signifikanten Institute (laufend aktualisiert): bankingsupervision.europa.eu — List of supervised banks.
  6. AMLAR Art. 12 Abs. 1 (Eligibilitätskriterien) i.V.m. Art. 12 Abs. 7 (Mandat für RTS zur Risikoassessment-Methodologie). Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) Anhang III (Hochrisikofaktoren) und Art. 10 (geschäftsweite Risikobewertung). EUR-Lex AMLR: eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj.
  7. AMLAR Art. 12 (Selection of selected obliged entities) — eligible sind Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Gruppen, die in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig sind, einschließlich Heimatstaat, entweder durch Niederlassungen oder grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr. Konsolidierte Fassung: eur-lex.europa.eu — AMLAR konsolidiert.
  8. EBA, „Response to the European Commission’s Call for Advice on new AMLA mandates“, 30. Oktober 2025: eba.europa.eu — EBA Response (PDF). Übergangsregeln für die erste Selektionsrunde sind im RTS-Entwurf explizit vorgesehen.
  9. AMLA Final Report on the draft RTS under Art. 12(7) AMLAR, 16. Dezember 2025, Erläuterungen zu Materialitätsschwellen pro Mitgliedstaat (insbesondere Kundenzahl und Transaktionsvolumen) zur Bestimmung wesentlicher Cross-Border-Aktivität: amla.europa.eu — Final Report RTS 12(7) AMLAR (PDF). Die endgültigen Schwellenwerte sind im Kommissions-RTS noch zu bestätigen.
  10. AMLA Final Report on the draft RTS under Art. 40(2) AMLD6 (Inherent and Residual Risk Profile of Obliged Entities), 16. Dezember 2025: amla.europa.eu — Final Report RTS 40(2) AMLD (PDF). Inhärentes Risiko entlang der Kategorien Kunden, Produkte/Dienstleistungen/Transaktionen, Vertriebskanäle, Geographie; Multiplikation mit Kontrollqualität ergibt residuales Risikoprofil in vier Stufen (low / medium / substantial / high).
  11. AMLAR Art. 13 Abs. 1, 2 und 4: Selektion erfolgt durch die AMLA in Abstimmung mit den nationalen Aufsehern; Liste wird nach Abschluss veröffentlicht; periodische Überprüfung alle drei Jahre. Die Größenordnung „up to 40“ für die erste Selektionsrunde ergibt sich aus AMLA-Verlautbarungen, insbesondere der Pressemitteilung vom 18. Dezember 2025 (oben Fn. 2). Der Selektionsprozess startet nach Art. 13 Abs. 4 AMLAR am 1. Juli 2027 mit einer Dauer von sechs Monaten. Vgl. eur-lex.europa.eu — AMLAR.
  12. EZB, Liste der signifikanten beaufsichtigten Institute (jährlich aktualisiert): bankingsupervision.europa.eu — List of supervised banks. Helaba, BayernLB und LBBW sind sämtlich seit Inkrafttreten der EZB-Bankenaufsicht im November 2014 als signifikante Institute eingestuft.
  13. Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI), Art. 48a–48k: harmonisierte Regelungen für Drittstaaten-Niederlassungen im EU-Raum. EUR-Lex CRD VI: eur-lex.europa.eu — CRD VI. Niederlassungen ohne eigene CRR-Banklizenz fallen nach derzeitigem Verständnis nicht unter Art. 12 AMLAR.
  14. HSBC Continental Europe, Pressemitteilung „About HSBC France“: about.hsbc.fr. Niederlassungsstruktur in Belgien, Tschechien, Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Spanien, Schweden sowie Tochterbanken in Luxemburg und Malta. Brexit-bedingte Übernahme der HSBC Bank plc EU-Branches durch HSBC France; Umbenennung zum 1. Dezember 2020.
  15. JPMorgan, Pressemitteilung vom 24. Januar 2022 zur Konsolidierung von J.P. Morgan Bank Luxembourg S.A. und J.P. Morgan Bank (Ireland) plc auf J.P. Morgan AG, anschließende Umwandlung in J.P. Morgan SE: jpmorgan.com — Pressemitteilung 2022.
  16. Richtlinie (EU) 2019/878 (CRD V) vom 20. Mai 2019, ändert Directive 2013/36/EU u.a. hinsichtlich exempted entities. EUR-Lex CRD V: eur-lex.europa.eu — CRD V. Die namentliche Liste ausgenommener deutscher Förderbanken (KfW, Landwirtschaftliche Rentenbank, NRW.BANK, L-Bank, LfA, Investitionsbank Berlin, Investitionsbank des Landes Brandenburg, Investitionsbank Schleswig-Holstein, NBank, ISB Rheinland-Pfalz, Bremer Aufbau-Bank, Hamburgische IFB, Saarländische Investitionskreditbank, Sächsische Aufbaubank u.a.) wurde durch CRD V in Art. 2 Abs. 5 CRD IV eingefügt; konsolidierte Fassung: EUR-Lex — CRD konsolidiert.
  17. SSM-Verordnung Art. 1 Unterabs. 2 schließt Institute aus, die unter Art. 2 Abs. 5 CRD fallen. Hintergrundkontext: Der EuGH hatte sich im Verfahren Rs. C-450/17 P „Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB“ (Urteil vom 8. Mai 2019) zur prudenziellen Aufsicht der L-Bank vor der CRD-V-Ausnahme geäußert; die hier maßgebliche Förderbank-Ausnahme wurde erst durch CRD V von 2019 in das Aufsichtsrecht eingeführt. Pressemitteilung CURIA: op.europa.eu — Case C-450/17 P.
  18. Die AMLAR-Eligibilität nach Art. 12 Abs. 1 setzt das Vorliegen eines „credit institution“ oder „financial institution“ voraus; die Begriffsdefinition verweist auf Art. 4(1)(1) CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Wenn ein Institut nach Art. 2 Abs. 5 CRD nicht als Kreditinstitut im aufsichtsrechtlichen Sinne behandelt wird, fehlt die Anknüpfung. Eine ausdrückliche AMLAR-Klarstellung zur Förderbank-Frage liegt nicht vor; die hier vertretene Auffassung ist die plausible Lesart und ersetzt keine verbindliche Auslegung durch Kommission, AMLA oder Gerichte.
  19. § 12 KfW-Gesetz (Rechtsaufsicht durch BMF im Benehmen mit BMWK). Konsolidierte Fassung des KfW-Gesetzes: kfw.de — KfW-Gesetz (PDF). Vgl. auch BMF-Glossar zur KfW: bundesfinanzministerium.de — KfW.
  20. Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Verordnung) vom 20. September 2013. Über die Verordnung wendet die KfW zentrale bankaufsichtsrechtliche Normen entsprechend an und unterliegt insoweit der Aufsicht durch BaFin in Zusammenarbeit mit der Bundesbank. KfW selbst gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KWG nicht als Kreditinstitut iSd KWG. Konzerngesellschaften wie KfW IPEX-Bank GmbH und DEG sind dagegen Kreditinstitute iSd KWG und unterliegen den Vorschriften vollständig (KfW IPEX-Bank) bzw. mit bestimmten Einschränkungen (DEG). Quelle: KfW Corporate Governance-Bericht: kfw.de — Corporate Governance.
  21. BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG (AuA), aktuelle Fassung: bafin.de — AuA GwG. KfW-spezifische Hinweise zum Identifizierungsverfahren bei Förderfinanzierungen: kfw.de — Identifizierungsformular GwG (PDF). Allgemeine KfW-Erklärung zur Geldwäscheprävention: kfw.de — Geldwäscheprävention.
  22. KfW-Konzernbilanz: Bilanzsumme im Bereich von etwa 600 Mrd. € (jährliche Schwankungen). Quelle: KfW-Geschäftsberichte: kfw.de — Finanzpublikationen.
  23. AMLAR Art. 13 Abs. 4 (erster Selektionsprozess ab 1. Juli 2027, Dauer sechs Monate; Übernahme der Direktaufsicht zum 1. Januar 2028 nach Planstand). AMLA, „AMLA Starts Data Collection“ (Januar 2026), Vorbereitung der Risk-Assessment-Modelle für die Selektion. Dokumentationsübersicht: amla.europa.eu/documents_en.

FinCrime Watchdog · Frankfurt · Mai 2026

Recherche & Analyse: Deepseek, Grok, Gemini und OpenAI ChatGPT · Lektorat: Claode Opus 4.7

Ein KI-Experiment unter redaktioneller Verantwortung. Veröffentlicht unter watchdog.endvater.de.
Dieser Beitrag stellt eine strukturelle Analyse der AMLA-Selektionsmechanik dar. Er enthält keine Vorhersage einzelner Selektionsentscheidungen und ersetzt keine Rechtsberatung. Der Stand der zitierten RTS- und ITS-Entwürfe ist Anfang Mai 2026.
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